Allgemeine Geschäftsbedingungen von Presseoffice

1. Material/Verwendungszweck

1.1 Unter Material

••• sind jeweils Bildmaterial und Texte zu verstehen soweit im folgenden nicht nur von Bildmaterial die Rede ist,

••• ist jeweils körperlich ("analog") und digital zur Verfügung gestelltes Material zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich von analogem oder digitalem Material die Rede ist.

1.2 Unter Kunde wird jeder Geschäftspartner verstanden, der Material von Presseoffice anfordert, von der Presseoffice Website www.presseoffice.de herunterlädt , über APIS-System picturemaxx herunterlädt oder auf Grund einer Vereinbarung mit Presseoffice nutzen darf.

1.3 Der Kunde hat bei einer Bestellung von Material Art und Umfang der geplanten Nutzung und den Verwendungszweck genau anzugeben, im Falle der Werbung auch das Produkt. Die Nutzung des Materials ist erst gestattet, nachdem Presseoffice der geplanten Nutzung und dem mitgeteilten Verwendungszweck zugestimmt hat. "Low-Resolution-Material" aus dem Presseoffice - Bestand darf grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung genutzt werden. Eine Digitalisierung von analogem Material und die Weitergabe von digitalem Material im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Ausübung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist.

1.4 Sollte der Kunde beabsichtigen, von dem angegebenen Verwendungszweck abzuweichen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Presseoffice.

1.5 Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Presseoffice nicht verändert oder in irgendeiner Weise bearbeitet werden.

2. Überlassungsdauer/Rückgabe/Auskunftspflicht

2.1 Das Material wird von Presseoffice nur leihweise zur Verfügung gestellt und ist innerhalb der auf dem Lieferschein genannten Frist an Presseoffice zurückzugeben bzw. zu löschen. Sofern der Kunde Presseoffice während der auf dem Lieferschein genannten Frist x

••• seine Absicht mitgeteilt hat, ihm zur Ansicht geliefertes Material zu verwenden oder

••• Nutzungsrechte daran erworben hat,

hat er das Material innerhalb von 90 Tagen (ab Lieferscheindatum) an Presseoffice zurückzugeben bzw. zu löschen, unabhängig davon, ob er es bereits genutzt hat.

2.2 Bei Überschreitung der in 2.1 genannten Rückgabefristen hat der Kunde für analoges Bildmaterial pro angefangenem Tag Blockierungsgebühren in Höhe von EURO 1,-- pro Foto an Presseoffice zu zahlen, die auf eine etwaige Schadensersatzforderung wegen Verlusts des Bildmaterials angerechnet werden.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, Presseoffice Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang er geliefertes Bildmaterial kopiert, gespeichert, dupliziert oder sonstige Vorlagen gefertigt hat.

3. Umfang der Rechteübertragung

3.1 Das gelieferte Material bleibt stets im Eigentum von Presseoffice. Durch die Zahlung von Schadensersatz erwirbt der Kunde weder Eigentum noch Nutzungsrechte am Material.

3.2 Das Material darf - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist - nur für eine einmalige Veröffentlichung und für die zwischen Presseoffice und dem Kunden vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Verwendungszweck genutzt werden.

3.3 Eine Vervielfältigung, elektronische oder sonstige Speicherung des Materials zu Archivzwecken des Kunden ist nicht gestattet.

3.4 Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung oder Einräumung von Rechten am Material an Dritte ist nicht gestattet.

3.5 Der Kunde hat selbst die Rechte zu erwerben, die für die Veröffentlichung von auf den Foto abgebildeten Werken der bildenden Kunst oder Werken der Baukunst erforderlich sind.

3.6 Der Kunde hat selbst die Einwilligung der auf Fotos abgebildeten Personen zur Veröffentlichung ihres Bildes einzuholen, es sei denn, Presseoffice hätte ausdrücklich schriftlich zugesichert, dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt.

4. Pflichten des Kunden, Freistellung

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) und die Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Recht am Unternehmen, Urheberrecht etc.) zu beachten. Er hat unter anderem eine sinnentstellende oder vereinbarungswidrige Nutzung des Materials zu unterlassen.

4.2 Sollte der Kunde die vorstehend genannte Verpflichtung insbesondere unter Missachtung der Ziffern 1.4, 1.5, 3.2 bis 3.6 verletzen und Presseoffice deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde Presseoffice von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt sämtliche Presseoffice dadurch entstehende Kosten.

5. Reklamationen

Offensichtliche Mängel des gelieferten Materials sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich nach Empfang telefonisch oder per Fax gegenüber Presseoffice geltend zu machen, von anderen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang. Verdeckte Mängel sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich ab Entdeckung zu rügen, von anderen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung.

6. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

6.1 Presseoffice übernimmt - sofern nicht gemäß 3.6. zugesichert - keine Gewähr dafür, dass das Recht am eigenen Bild von abgebildeten Personen, Rechte Dritter, wie Persönlichkeitsrecht, Recht am Unternehmen etc. durch den Gebrauch des Materials nicht verletzt wird. Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung des Materials Ansprüche gegenüber dem Kunden erheben, so hat sich der Kunde unverzüglich mit Presseoffice in Verbindung zu setzen und die weiteren rechtlichen Schritte abzustimmen.

6.2 Sollten bei der Lieferung digitalen Materials Mängel in der Bildqualität auftreten, hat der Kunde Anspruch auf einen erneuten Download. Können die Mängel dadurch nicht beseitigt werden, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall außer bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 In sonstigen Fällen haftet Presseoffice bei einfacher Fahrlässigkeit nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In allen Haftungsfällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

6.4 Die Haftungsbeschränkungen nach 6.2 und 6.3 gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.5 Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

7. Urhebervermerk, Belegexemplare

7.1 Presseoffice verlangt ausdrücklich einen Urhebernachweis (Copyright-Vermerk) gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz und zwar so, dass kein Zweifel an der Identität der Agentur und der Zuordnung zum jeweiligen Bild bestehen kann. Der Kunde ist verpflichtet, folgenden Urhebervermerk auf dem Foto oder unmittelbar neben dem Foto anzubringen: „Presseoffice" und des von Presseoffice benannten Mediums der Erstveröffentlichung, soweit dies ausdrücklich von Presseoffice verlangt wird. Ausnahmen, zum Beispiel bei der Verwendung für werbliche Zwecke, müssen schriftlich vereinbart werden.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei der digitalen Erfassung den Namen Presseoffice mit den Bilddaten elektronisch zu verknüpfen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und Presseoffice als Agentur jederzeit erkennbar sind. Bei Unterlassung eines ordnungsgemäßen Vermerks nach 7.1 ist der Kunde verpflichtet, Presseoffice
••• einen Aufschlag in Höhe des vereinbarten Honorars zu zahlen und

••• von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter im Umfang der Ziff.4.2 freizustellen.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, Presseoffice zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung zu schicken.

8. Digitale Bildverarbeitung

Der Kunde hat sowohl die von ihm erstellten als auch von Presseoffice übermittelten digitalen Daten unverzüglich nach Abschluss der Produktion zu löschen.

9. Honorare

9.1 Jede Verwendung des Materials ist honorarpflichtig, auch die Verwendung als Arbeitsvorlage, wie zum Beispiel für Präsentationen, Probehefte, Zeichnungen, Karikaturen, nachgestellte Fotos oder die Verwendung von Bilddetails, die mittels Montagen, Foto-Composing, elektronischen Bildträgern oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bildes werden.

9.2 Das Honorar wird vor Verwendung vereinbart. Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Nutzung und dem vereinbarten Verwendungszweck. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer erneuten Honorarvereinbarung. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen sein, gilt das für die tatsächliche Verwendung übliche Honorar von Presseoffice als vereinbart.

9.3 Alle Honorarangaben in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und Künstlersozialversicherungsabgabe.

10. Bearbeitungsgebühren, Kosten, Porto, Zahlungsbedingungen

10.1 Alle Materiallieferungen sind gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes. Sie beträgt jedoch mindesten 30,-- EURO. Kosten für Scans und Bildübertragung werden je nach Vereinbarung berechnet
10.3 Porto, Luftfrachtgebühren und Kurierkosten hat der Kunde zu tragen. Dasselbe gilt für fotografische und reprotechnische Kosten.
10.4 Alle Honorar- und Kostenrechnungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Künstlersozialversicherungsabgabe spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug an Presseoffice zu zahlen.

11. Geltungsbereich, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Für alle Materiallieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Presseoffice. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden - auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird - nicht anerkannt.

11.2 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im übrigen.

11.3 Erfüllungsort ist Heinsberg. Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand Heinsberg.

11.4 Bei Lieferungen an Kunden, die keine Kaufleute sind und die ihren Gerichtsstand im Ausland haben, ist Gerichtsstand ebenfalls Heinsberg.
11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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