Allgemeine Geschäftsbedingungen von Presseoffice
1. Material/Verwendungszweck
1.1 Unter Material
sind jeweils Bildmaterial und Texte zu verstehen soweit im
folgenden nicht nur von Bildmaterial die Rede ist,
ist jeweils körperlich ("analog") und digital
zur Verfügung gestelltes Material zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich
von analogem oder digitalem Material die Rede ist.
1.2 Unter Kunde wird jeder Geschäftspartner verstanden, der Material von
Presseoffice anfordert, von der Presseoffice Website www.presseoffice.de herunterlädt
, über APIS-System picturemaxx herunterlädt oder auf Grund einer Vereinbarung
mit Presseoffice nutzen darf.
1.3 Der Kunde hat bei einer Bestellung von Material Art und Umfang der geplanten
Nutzung und den Verwendungszweck genau anzugeben, im Falle der Werbung auch das
Produkt. Die Nutzung des Materials ist erst gestattet, nachdem Presseoffice der
geplanten Nutzung und dem mitgeteilten Verwendungszweck zugestimmt hat. "Low-Resolution-Material"
aus dem Presseoffice - Bestand darf grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung
und Verbreitung genutzt werden. Eine Digitalisierung von analogem Material und
die Weitergabe von digitalem Material im Wege der Datenfernübertragung oder
auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Ausübung
der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist.
1.4 Sollte der Kunde beabsichtigen, von dem angegebenen Verwendungszweck abzuweichen,
bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Presseoffice.
1.5 Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Presseoffice
nicht verändert oder in irgendeiner Weise bearbeitet werden.
2. Überlassungsdauer/Rückgabe/Auskunftspflicht
2.1 Das Material wird von Presseoffice nur leihweise zur Verfügung gestellt
und ist innerhalb der auf dem Lieferschein genannten Frist an Presseoffice zurückzugeben
bzw. zu löschen. Sofern der Kunde Presseoffice während der auf dem Lieferschein
genannten Frist x
seine Absicht mitgeteilt hat, ihm zur Ansicht geliefertes Material
zu verwenden oder
Nutzungsrechte daran erworben hat,
hat er das Material innerhalb von 90 Tagen (ab Lieferscheindatum) an Presseoffice
zurückzugeben bzw. zu löschen, unabhängig davon, ob er es bereits
genutzt hat.
2.2 Bei Überschreitung der in 2.1 genannten Rückgabefristen hat der
Kunde für analoges Bildmaterial pro angefangenem Tag Blockierungsgebühren
in Höhe von EURO 1,-- pro Foto an Presseoffice zu zahlen, die auf eine etwaige
Schadensersatzforderung wegen Verlusts des Bildmaterials angerechnet werden.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, Presseoffice Auskunft darüber zu erteilen,
ob und in welchem Umfang er geliefertes Bildmaterial kopiert, gespeichert, dupliziert
oder sonstige Vorlagen gefertigt hat.
3. Umfang der Rechteübertragung
3.1 Das gelieferte Material bleibt stets im Eigentum von Presseoffice. Durch die
Zahlung von Schadensersatz erwirbt der Kunde weder Eigentum noch Nutzungsrechte
am Material.
3.2 Das Material darf - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist
- nur für eine einmalige Veröffentlichung und für die zwischen
Presseoffice und dem Kunden vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Verwendungszweck
genutzt werden.
3.3 Eine Vervielfältigung, elektronische oder sonstige Speicherung des Materials
zu Archivzwecken des Kunden ist nicht gestattet.
3.4 Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung oder Einräumung
von Rechten am Material an Dritte ist nicht gestattet.
3.5 Der Kunde hat selbst die Rechte zu erwerben, die für die Veröffentlichung
von auf den Foto abgebildeten Werken der bildenden Kunst oder Werken der Baukunst
erforderlich sind.
3.6 Der Kunde hat selbst die Einwilligung der auf Fotos abgebildeten Personen
zur Veröffentlichung ihres Bildes einzuholen, es sei denn, Presseoffice hätte
ausdrücklich schriftlich zugesichert, dass eine Einwilligung der abgebildeten
Personen vorliegt.
4. Pflichten des Kunden, Freistellung
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die publizistischen Grundsätze des Deutschen
Presserates (Pressekodex) und die Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte,
Recht am Unternehmen, Urheberrecht etc.) zu beachten. Er hat unter anderem eine
sinnentstellende oder vereinbarungswidrige Nutzung des Materials zu unterlassen.
4.2 Sollte der Kunde die vorstehend genannte Verpflichtung insbesondere unter
Missachtung der Ziffern 1.4, 1.5, 3.2 bis 3.6 verletzen und Presseoffice deswegen
von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde Presseoffice von allen
derartigen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt sämtliche Presseoffice
dadurch entstehende Kosten.
5. Reklamationen
Offensichtliche Mängel des gelieferten Materials sind im kaufmännischen
Verkehr unverzüglich nach Empfang telefonisch oder per Fax gegenüber
Presseoffice geltend zu machen, von anderen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang. Verdeckte Mängel sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich
ab Entdeckung zu rügen, von anderen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung.
6. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
6.1 Presseoffice übernimmt - sofern nicht gemäß 3.6. zugesichert
- keine Gewähr dafür, dass das Recht am eigenen Bild von abgebildeten
Personen, Rechte Dritter, wie Persönlichkeitsrecht, Recht am Unternehmen
etc. durch den Gebrauch des Materials nicht verletzt wird. Sollten Dritte im Zusammenhang
mit der Nutzung des Materials Ansprüche gegenüber dem Kunden erheben,
so hat sich der Kunde unverzüglich mit Presseoffice in Verbindung zu setzen
und die weiteren rechtlichen Schritte abzustimmen.
6.2 Sollten bei der Lieferung digitalen Materials Mängel in der Bildqualität
auftreten, hat der Kunde Anspruch auf einen erneuten Download. Können die
Mängel dadurch nicht beseitigt werden, kann der Kunde nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder mindern. Schadensersatzansprüche sind in diesem
Fall außer bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.3 In sonstigen Fällen haftet Presseoffice bei einfacher Fahrlässigkeit
nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In allen Haftungsfällen
ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern
nicht Vorsatz vorliegt.
6.4 Die Haftungsbeschränkungen nach 6.2 und 6.3 gelten nicht bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
6.5 Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung
verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit
sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
7. Urhebervermerk, Belegexemplare
7.1 Presseoffice verlangt ausdrücklich einen Urhebernachweis (Copyright-Vermerk)
gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz und zwar so, dass kein Zweifel
an der Identität der Agentur und der Zuordnung zum jeweiligen Bild bestehen
kann. Der Kunde ist verpflichtet, folgenden Urhebervermerk auf dem Foto oder unmittelbar
neben dem Foto anzubringen: Presseoffice" und des von Presseoffice
benannten Mediums der Erstveröffentlichung, soweit dies ausdrücklich
von Presseoffice verlangt wird. Ausnahmen, zum Beispiel bei der Verwendung für
werbliche Zwecke, müssen schriftlich vereinbart werden. 7.2
Der Kunde ist verpflichtet, bei der digitalen Erfassung den Namen Presseoffice
mit den Bilddaten elektronisch zu verknüpfen. Der Kunde hat sicherzustellen,
dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung
der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und Presseoffice
als Agentur jederzeit erkennbar sind. Bei Unterlassung eines ordnungsgemäßen
Vermerks nach 7.1 ist der Kunde verpflichtet, Presseoffice
einen Aufschlag in Höhe des vereinbarten Honorars zu zahlen
und
von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter im Umfang
der Ziff.4.2 freizustellen.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, Presseoffice zwei vollständige Belegexemplare
unaufgefordert und kostenlos innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung
zu schicken.
8. Digitale Bildverarbeitung
Der Kunde hat sowohl die von ihm erstellten als auch von Presseoffice übermittelten
digitalen Daten unverzüglich nach Abschluss der Produktion zu löschen.
9. Honorare
9.1 Jede Verwendung des Materials ist honorarpflichtig, auch die Verwendung als
Arbeitsvorlage, wie zum Beispiel für Präsentationen, Probehefte, Zeichnungen,
Karikaturen, nachgestellte Fotos oder die Verwendung von Bilddetails, die mittels
Montagen, Foto-Composing, elektronischen Bildträgern oder ähnlichen
Techniken Bestandteil eines neuen Bildes werden.
9.2 Das Honorar wird vor Verwendung vereinbart. Die Höhe richtet sich nach
der vereinbarten Nutzung und dem vereinbarten Verwendungszweck. Jede darüber
hinausgehende Nutzung bedarf einer erneuten Honorarvereinbarung. Sollte keine
Honorarvereinbarung getroffen sein, gilt das für die tatsächliche Verwendung
übliche Honorar von Presseoffice als vereinbart.
9.3 Alle Honorarangaben in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen
sich netto ohne Mehrwertsteuer und Künstlersozialversicherungsabgabe.
10. Bearbeitungsgebühren, Kosten, Porto, Zahlungsbedingungen
10.1 Alle Materiallieferungen sind gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr
richtet sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes. Sie beträgt
jedoch mindesten 30,-- EURO. Kosten für Scans und Bildübertragung werden
je nach Vereinbarung berechnet 10.3 Porto, Luftfrachtgebühren
und Kurierkosten hat der Kunde zu tragen. Dasselbe gilt für fotografische
und reprotechnische Kosten.
10.4 Alle Honorar- und Kostenrechnungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
und Künstlersozialversicherungsabgabe spätestens innerhalb einer Woche
nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug an Presseoffice zu zahlen.
11. Geltungsbereich, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Für alle Materiallieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Presseoffice. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden werden - auch wenn ihnen im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprochen wird - nicht anerkannt.
11.2 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht
die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im übrigen.
11.3 Erfüllungsort ist Heinsberg. Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand
Heinsberg.
11.4 Bei Lieferungen an Kunden, die keine Kaufleute sind und die ihren Gerichtsstand
im Ausland haben, ist Gerichtsstand ebenfalls Heinsberg. 11.5
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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